Kantonale Gebäudeversicherungen
Gebäudeversicherungen / Brandschutzbehörden
Brandschutznorm 26.3.2003 / 1 - 03 regelt den
Vollzug
Art. 74 Ueberwachung und Kontrollen
Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften (Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen Ausgabe 26.03.2003 / 25-03) und ordnet soweit nötig Kontrollen an.
Anmerkung SKAV: Der Vollzug liegt in der Verantwortung der Kantone
Kantone
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