Mit Sicherheit ein guter Zug.

Kantonale Gebäudeversicherungen

Gebäudeversicherungen / Brandschutzbehörden

Brandschutznorm 26.3.2003 / 1 - 03 regelt den
 
Vollzug
 
Art. 74 Ueberwachung und Kontrollen
Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften (Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen Ausgabe 26.03.2003 / 25-03) und ordnet soweit nötig Kontrollen an.
 
Anmerkung SKAV: Der Vollzug liegt in der Verantwortung der Kantone